Satzung

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Satzung

der Natur- und Vogelfreunde e.V.
Efringen-Kirchen

gegründet am 1. Februar 1958
im Gasthaus ANKER, Efringen-Kirchen
§ 1 Zweck des Vereins

a) Schutz und Pflege der heimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihre natürlichen Lebensräume.

b) Der Verein, mit Sitz in Efringen-Kirchen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte  Zwecke“ der Abgabenordnung.

c) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Der Verein versucht folgende Ziele zu erreichen, durch:

a) Gegenseitige Belehrungen und Austausch von Erfahrungen in monatlich abzuhaltenden Versammlungen.

b) Informationsveranstaltungen zu Themen des Natur- und Umweltschutzes.

c) Anschaffen von Zeitschriften und Fachliteratur.

d) Schaffen von Einrichtungen und Durchführen von Maßnahmen, die dem Erhalt und dem Schutz der heimischen
Tier- und Pflanzenwelt dienen.

§ 3 Mitglieder des Vereins

Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:

I.) den Mitgliedern,

II.) den Ehrenmitgliedern,

III.) der Jugendabteilung

Abs. I – Mitglieder

a) Mitglieder können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr erreicht haben.

b) Jugendliche (Jugendabteilung) können unter besonderer Berücksichtigung des Jugendschutzgesetzes sofern sie die Genehmigung der Eltern oder des Erziehungsberechtigten erbringen, ab 12 Jahren aufgenommen werden.

Abs. II – Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, die sich für den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder werden von der Vorstandschaft vorgeschlagen und vom Vorstand bei einem öffentlichen Anlaß ernannt. Sie sind beitragsfrei.

§ 4 Ein- und Austritt der Mitglieder

1. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Vorstandschaft.

2. Der Austritt der Mitglieder kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs (Geschäftsjahr geht von Generalversammlung zur nächsten Generalversammlung) erfolgen und ist mindestens einen Monat vorher schriftlich einzureichen. Der Beitrag für das ablaufende Jahr muß voll entrichtet werden.

3. Der in § 4, Abs. 2 festgelegte Text tritt nur dann nicht in Kraft, wenn ein Mitglied durch Unfall, Krankheit oder sonstigen zwingenden Gründen veranlasst wird, seinen Rücktritt bzw. vorübergehende Unterbrechung einzureichen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, Wünsche und Anträge zu stellen.

2. Jedes Mitglied kann Mitglieder werben und sie dem Vorstand zur Aufnahme melden.

3. Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung der Beiträge verpflichtet.

4. Schuldet ein Mitglied länger als 6 Monate den Beitrag, so kann seine Ausweisung aus dem Verein erfolgen.

5. Versucht ein Mitglied den Verein zu schädigen oder in schlechten Ruf zu bringen, kann das Mitglied für entstandenen Schaden verantwortlich gemacht werden. Eine Ausweisung aus dem Verein hat sofort zu erfolgen.

§ 6 Beiträge und ihre Zahlung
Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu leisten, dessen Höhe in der Generalversammlung festgelegt wird.
§ 7 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

1.      dem 1. Vorstand
2.      2. Vorstand
3.      Schriftführer
4.      1. Rechner
5.      2. Rechner
6.      Materialverwalter
7.      Naturwart
8.      Beisitzer
9.      Beisitzer

a) Der 1. und 2. Vorstand, der Schriftführer sowie der 1. Rechner werden jeweils in der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt, alle anderen Vorstandsmitglieder für ein Jahr. Der 1. Vorstand und der Schriftführer werden in den ungeraden, der 2. Vorstand und der 1. Rechner in den geraden Jahren gewählt.

b) Der Vorstand leitet den Verein sowie den Geschäftsverkehr mit allen dazu gehörigen Arbeiten.

c) In dringenden Ausnahmefällen kann der Vorstand Beschlüsse fassen, er ist aber verpflichtet, die Vorstandschaft baldmöglichst davon in Kenntnis zu setzen. Sonst aber fasst die Vorstandschaft gemeinsam Vereinsbeschlüsse.

d) Tritt der 1. Vorstand durch irgendwelche Gründe vorzeitig außer Dienst, so hat der 2. Vorstand die Vereinsangelegenheiten bis zur nächsten Generalversammlung zu leiten. Gegebenenfalls hat er eine außergewöhnliche Generalversammlung einzuberufen, wo dann die Neuwahl stattzufinden hat.

e) Der Schriftführer ist für den gesamten Schriftverkehr, sowie für das Führen des Protokollbuches des Vereins verantwortlich. Er hat das Recht, in den vom 1. oder 2. Vorstand angeordneten Schreiben zu unterschreiben.

f) Der Rechner ist für die Einnahmen und Ausgaben sowie für sämtliche damit zusammenhängenden Arbeiten, Kasse, Kassenbuch usw. verantwortlich. Die Kasse und das Kassenbuch sind so zu führen, daß jederzeit eine Nachprüfung stattfinden kann. Für selbstverschuldetes Defizit haftet der Rechner.

g) Der Materialverwalter ist für sämtliches vereinseigenes Material verantwortlich. Er hat für eine stete Instandhaltung zu sorgen. Außerdem hat er eine Bestandliste zu führen.

h) Der Naturwart hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, daß die Aufgaben des Vereins laut § 1 a und § 2 d eingehalten werden. Darüber hinaus hat er Vorschläge und Anregungen zum Naturschutz in den monatlichen Versammlungen zu vermitteln.

i) Die Beisitzer sind in allen Vorstandssitzungen stimmberechtigt. Sie vertreten die Mitglieder. Sie sind von den Sitzungen jeweils rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

j) Schließen sich noch andere Fachgruppen dem Verein an, (z.B. Aquarien-, Terrarien-, Tierschutzvereine usw.) so hat jede angeschlossene Gruppe einen Beisitzer zusätzlich zu stellen.

k) Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB ist

der  1. Vorstand
2. Vorstand
Schriftführer und
1. Rechner

Jeweils zwei vertreten gemeinsam.

§ 8 Die Generalversammlung

1. Die Generalversammlung hat jährlich bis spätestens 1. April stattzufinden.

2. Alle Mitglieder sind dazu einzuladen.

3. Wünsche und Anträge können von allen Mitgliedern, möglichst 1 Woche vor der Versammlung schriftlich oder auch mündlich beim 1. oder 2. Vorstand eingereicht werden.

4. In der Generalversammlung muss ein einwandfreier Rückblick (Rechenschaftsbericht des Schriftführers sowie Kassenbericht des Rechners usw.) vorgelegt werden. Auch soll ein Überblick über das kommende Jahr im voraus geplant und wichtige Daten festgelegt werden.

5. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

6. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen und Auflösung ist eine Mehr heit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 9 Wahlen

a) Die Vorstandswahlen haben in geheimer, oder auf Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder, offener Abstimmung zu erfolgen. Gewählt ist, wer die Stimmenmehrheit besitzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

b) Zum Wahlleiter kann jedes Mitglied bestimmt werden, das nicht dem Vorstandand gehört.

§ 10 Veranstaltungen

a) Die Veranstaltungen werden, sofern sie in der Generalversammlung nicht festgelegt werden, in einer Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen.

b) Die Leitung aller Anlässe liegt in den Händen des Vorstandes.

§ 11 Angeschlossene Fachgruppen

a) Andere Fachgruppen können jederzeit an den Verein angeschlossen werden. Sie unterstehen aber dem Verein Natur- und Vogelfreunde und haben sich andiese Satzung zu halten.

b) Tritt eine geschlossene Fachgruppe aus dem Verein aus, so hat sie dieses mindestens drei Monate vorher schriftlich der Vorstandschaft zu melden.

c) Ausbildung und Vorträge in ihrer Richtung können getrennt abgehalten werden.

§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Efringen-Kirchen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Beglaubigung

Vorstehende Satzung durchgelesen und für richtig befunden, ihre Wirksamkeit bestätigt:

1. Vorstand gez. Bernhard Wiesler

2. Vorstand gez. Siegfried Kurz

Schriftführer gez. Helga Meier

1. Rechner gez. Fritz Kaltenbach

Efringen-Kirchen, den 6. April 1995